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   RG, 29.09.1927 - IV B 52/27   

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RG, 29.09.1927 - IV B 52/27 (https://dejure.org/1927,61)
RG, Entscheidung vom 29.09.1927 - IV B 52/27 (https://dejure.org/1927,61)
RG, Entscheidung vom 29. September 1927 - IV B 52/27 (https://dejure.org/1927,61)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist die Erbschaftsausschlagung durch einen gesetzlichen Vertreter wirksam, wenn zur Zeit ihrer Erklärung die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts noch nicht erteilt ist, wenn aber die nachträgliche Genehmigung und ihre Bekanntmachung an den gesetzlichen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erbschaftsausschlagung. Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 118, 145
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • KG, 04.09.2015 - 6 W 92/15

    Erbausschlagung: Anfechtbarkeit der Unterlassung der Einreichung des

    Im Hinblick darauf, dass der Ausschlagende die Dauer des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nicht beeinflussen kann und die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen bei Einholung einer vorherigen Genehmigung oft nicht gewahrt wäre, kann zwar aufgrund einschränkender Auslegung der Vorschrift des § 1831 S. 1 BGB, die bei einseitigen Rechtsgeschäften eine vorgängige Genehmigung fordert, die Einholung der Genehmigung der Ausschlagung bei rechtzeitigem Antrag innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgeholt werden (RGZ 118, 145; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.4.2014 - 3 W 13/14, FamRZ 2015, 696; Palandt-Götz, BGB, 74. Auflage, § 1831 Rn. 2) mit der Folge, dass die Ausschlagungsfrist in der Zeit von der Beantragung der Genehmigung bis zu ihrer Erteilung gemäß § 1944 Abs. 2 S. 3 BGB i.V.m. § 206 BGB gehemmt ist (OLG Brandenburg a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 14.09.2018 - 21 W 56/18

    Ausschlagungserklärung des gesetzlichen Vertreters, Gebrauchmachen von der

    Der gesetzliche Vertreter kann die Ausschlagung bereits vor Erteilung der Genehmigung durch das Familiengericht erklären, denn § 1831 S. 1 BGB, der an sich bei einseitigen Rechtsgeschäften eine vorgängige Genehmigung fordert, ist einschränkend dahin auszulegen, dass bei einseitigen Rechtsgeschäften, die innerhalb einer Frist vorzunehmen sind, die Genehmigung innerhalb der Frist nachgeholt werden kann (vgl. etwa RGZ 118, 145, 147; OLG Hamm, Beschluss vom 07. Juli 2015 - I-15 W 329/14 -, zitiert nach Juris Rn. 73; Palandt/Götz, BGB, 77. Auflage, § 1831 Rn. 2).
  • OLG Brandenburg, 22.04.2014 - 3 W 13/14

    Erbschaftsausschlagung: Hemmung der Ausschlagungsfrist durch höhere Gewalt bei

    Vielmehr ist zu verlangen, dass die betreuungsrechtliche Genehmigung und deren Bekanntmachung gegenüber dem Betreuer dem Nachlassgericht noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB nachgewiesen wird (vgl. für die Erbausschlagung durch einen gesetzlichen Vertreter RGZ 118, 145 ff.).
  • OLG Hamm, 07.07.2015 - 15 W 329/14

    Zulässigkeit des sog. Nachschiebens von Gründen für die Anfechtung der

    Es genügt vielmehr, wenn alle zur Gültigkeit des Geschäfts erforderlichen Erklärungen bis zum Ablauf der Frist abgegeben, wenn also auch die familiengerichtliche Genehmigung noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht nachgewiesen wird (RGZ 118, 145, 147f; Staudinger/Barbara Veit [2014] BGB § 1831, Rn. 11 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 17.01.2014 - 13 WF 1135/13

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Erteilung der familiengerichtlichen

    Sollte die Kindesmutter die Erbausschlagung hingegen schon erklärt haben, könnte gemäß §§ 1643 Abs. 3, 1831 Satz 1 Satz 1 BGB zweifelhaft sein, ob diese Erklärung mit der Mitteilung (Vorlage) der rechtskräftig erteilten familiengerichtlichen Genehmigung nachträglich wirksam werden kann (in teleologischer Reduktion von § 1831 Satz 1 BGB bejahend: RGZ 118, 145, 146 ff.; offen lassend: BGH FamRZ 1966, 504 Tz.26) oder die Ausschlagung nochmals erklärt werden muss.
  • LG Berlin, 11.07.2006 - 83 T 572/05
    Soweit es sich jedoch um einseitige Rechtsgeschäfte gegenüber Behörden, insbesondere eben um Erbschaftsausschlagungen handelt, kann nach allgemeiner Meinung die Genehmigung auch nachträglich vorgelegt werden, wenn durch eine gesetzliche Frist gewährleistet ist, dass die Ungewissheit über die Wirksamkeit ein Ende findet (RGZ 118, 145; BGH FamRZ 1966, 504, 505; OLG Frankfurt am Main, OLGZ 1966, 337 ff.; …

    Nach anderer Ansicht reicht offenbar die behördliche Übermittlung des Genehmigungsbeschlusses bzw. sogar nur die Mitteilung, dass, wann und zu welchem Geschäftszeichen die Genehmigung erteilt worden ist, ohne dass dem Nachlassgericht der genaue Wortlaut vorliegen muss (vgl. RGZ 118, 145 ff.; OLG Zweibrücken a.a.O.; KG, Jahrbuch Bd. 42 (1912), 89, 91; BGH FamRZ 1966, 504, 505; BayObLG vom 5. August 1983 …

  • OLG Naumburg, 13.08.2002 - 8 WF 159/02

    Prozesskostenhilfe für Ausschlagung einer Erbschaft durch minderjähriges Kind

    Zum Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs am 20. Juni 2001 war die Erbausschlagung schon nicht mehr genehmigungsfähig, weil die Frist für die Erbausschlagung abgelaufen war (vgl. RGZ 118, 145 ff.).
  • BGH, 03.06.1966 - IV ZR 90/65

    Rechtsmittel

    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 118, 145, 147; WarnRspr 1915 Nr. 120) sieht allerdings eine Ausnahme für den Fall vor, daß das einseitige Rechtsgeschäft innerhalb einer gesetzlichen Frist vorzunehmen ist; dann soll es genügen, wenn die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zwar erst nach der Vornahme des Rechtsgeschäfts, aber noch vor dem Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt wird.
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